Zum Hauptinhalt springen

Dritter Verhandlungstag eröffnet

Nach der Online-Andacht mit dem Synodalen Fabian Dargel eröffnete Synodenpräsidentin Sabine Blütchen den dritten Verhandlungstag der 4. Tagung der 49. Synode.

Nach oben

Kirchengesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Mit dem Kirchengesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zum Schutz vor sexualisierter Gewalt setzt die oldenburgische Kirche die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zum Schutz vor sexualisierter Gewalt um. Ziel sei es, eine möglichst einheitliche Praxis in den EKD-Gliedkirchen im Umgang mit sexualisierter Gewalt zu schaffen, sagte Oberkirchenrätin Gudrun Mawick, die den Gesetzesentwurf einbrachte.
   
Sinn und Zweck dieses Kirchengesetzes sei es, Maßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu treffen, so Mawick. Daher enthalte es beispielsweise Regelungen, wann die Einstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ausscheide (§ 5). Weiterhin fänden sich in § 6 des Entwurfes Maßnahmen, die seitens der Leitungsorgane vorbeugend getroffen werden sollen. Dazu gehöre, dass in allen Einrichtungen und Bereichen Schutzkonzepte erstellt werden. Eine Meldepflicht für alle Mitarbeitenden bei Hinweisen auf mögliche Vorfälle sexualisierter Gewalt im Raum der Kirche zähle ebenfalls zum Regelwerk (§12). 
   
Darüber hinaus werde mit dem Entwurf der rechtliche Rahmen für die bereits bestehenden Ansprech- (§ 8) und Meldestellen (§ 9) geschaffen. Mit der Ansprechstelle haben Betroffene, die sexualisierte Gewalt innerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfahren haben, eine erste Anlaufstelle. Sie soll Betroffene beraten und informieren. Die Meldestelle nehme entsprechende Meldungen entgegen und verfolge sie weiter. Ein Beirat müsse nun noch neu eingerichtet werden, so Mawick. 
   
Die Synode verabschiedete das Gesetz in 1. Lesung einstimmig. 

Nach oben

Kirchengesetz über die Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften bei verbundenen Pfarrstellen

Das Kirchengesetz über die Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften bei verbundenen Pfarrstellen wurde von Oberkirchenrätin Gudrun Mawick vorgestellt. Die Synode stimmte dem Gesetz mehrheitlich zu.

Nach oben

Neufassung des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds

Mit der Neufassung des bestehenden Gesetzes zur Verwaltung des Pfarrfonds werde die Bedeutung des Pfarrpfonds klarer gefasst und der Handlungsspielraum der Pfarrfondsverwaltung erweitert, sagte Bischof Thomas Adomeit in seiner Einbringungsrede. Der Pfarrfonds werde für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer eingesetzt. Dies gelte sowohl für die Grundstücke als auch für die darauf stehenden Gebäude.
   
Diese Klarstellung entspreche der Regelung des § 94 BGB, ergänzte der der Vorsitzende des Rechts- und Verfassungsausschuss, der Synodale Jost Richter. Diese Klarstellung trage den immer wieder geäußerten Bedenken des Oberrechnungsamtes zur derzeitigen Bilanzierungspraxis der Pfarrfondsverwaltung Rechnung.
   
Damit auch bei den Kirchengemeinden unwirtschaftliche Folgen durch ein solches Grundstück vermieden werden, stehe den Kirchengemeinden eine Veräußerungsmöglichkeit zu, erläuterte Richter. Diese sei im Entwurf des Kirchengesetzes über die Veräußerung von Grundvermögen geregelt. Allerdings sei die Verwendung des Verkaufserlöses für ein solches entwidmetes Grundstück verbindlich in § 5 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes geregelt. Die Hälfte werde dem Pfarrfonds zugeführt, die andere Hälfte verbleibe in der Kirchengemeinde. 
   
Auch werde in § 5 Abs. 1 die Regelung zur Wiederverwendung eines Verkaufserlöses gelockert. Der Erlös sei nur in Ersatzländereien anzulegen, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Damit solle erreicht werden, dass Grundstücke, z. B. Bauland, veräußert werden können, auch wenn Ersatzländereien aus wirtschaftlichen Gründen (zu hoher Ankaufspreis) nicht zur Verfügung stehen.
   
Es folgte eine intensive Diskussion. Dabei wurde auf Antrag der Gesetzesentwurf in § 3 in Absatz 3 geändert in:
„(3) Die Entwidmung eines bebauten, noch oder ehemals im Haushalt der Kirchengemeinde ganz oder teilweise bilanzierten Grundstückes oder grundstückgleichen Rechtes hat auf Antrag der Kirchengemeinde zu erfolgen.
Der Antrag kann nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.“
   
Die Synode stimmte dem Gesetz anschließend in 1. Lesung mehrheitlich zu.

 

Nach oben

Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen

Das Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen wurde von Bischof Thomas Adomeit eingebracht. Der Synodale Jost Richter erörterte anschließend den Gesetzentwurf ausführlich. Die Synode hat dem Gesetz mit großer Mehrheit zugestimmt.

Nach oben

Eingaben

Der Synode lagen keine Eingaben vor. Synodenpräsidentin berichtete über die Bearbeitung der Eingaben aus der vergangenen Tagung.

Nach oben

Fragestunde

Bei der Fragestunde erläuterte Oberkirchenrat Frank Lütjelüschen, dass es kirchenrechtlich zulässig ist, bei Naturkatastrophen die Kirchenglocken läuten zu lassen. Dieses weltliche Läuten muss in die Läuteordnung der Kirchengemeinde aufgenommen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates.

Nach oben

Stellenaufstockung für den Gesamtausschuss der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

In seinem Zwischenbericht hinsichtlich der auf zwei Jahre befristeten Aufstockung des Freistellungsanteils für den Gesamtausschuss der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg empfahl Bischof Thomas Adomeit, den Berichtszeitpunkt pandemiebedingt auf die Herbstsynode 2022 zu terminieren. Dem stimmte die Synode zu. 

Nach oben

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2021 – 2. Lesung

Die Synode hat dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz in der zweiten Lesung einstimmig zugestimmt.

Nach oben

Verabschiedung der Gesetze in zweiter Lesung

Das Haushaltsgesetz sowie die weiteren Kirchengesetze, die am Vortag bzw. am heutigen Vormittag in erster Lesung beraten und beschlossen worden waren, wurden auch in der zweiten Lesung mit großer Mehrheit verabschiedet. Die in der Geschäftsordnung vorgesehene 24-Stunden-Frist wurde zuvor per Abstimmung verkürzt.

Nach oben

Mitarbeit in den Ausschüssen

Der Geschäftsausschuss und auch die Synode entsprechen den Wünschen der neuen Mitglieder der Synode, so dass Pfarrerin Natascha Faull für den Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven im Ausschuss Gemeindedienst und Seelsorge und  der Synodale Holger Heinrich für den Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land im Rechts- und Verfassungsausschuss mitarbeiten werden.

Nach oben

Nachwahl in Gremien Beirat

Die Synodalen Meike Bruns, Dr. Stefan Depta, Dörte Hobbie, Ute Kohring, Björn Kraemer und Pfarrer Nico Szameitat wurden für die Mitarbeit im Beirat zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gewählt.

Nach oben

Abschluss der Synodentagung

Der Synodale Jost Richter dankte Synodenpräsidentin Sabine Blütchen für die Vorbereitung und Leitung der Synode.
 
Nach Lesung, Gebet und Segen durch Bischof Thomas Adomeit schloss Synodenpräsidentin Sabine Blütchen die Verhandlungen der 4. Tagung der 49. Synode.
   
Die 5. Tagung der 49. Synode ist vom 19. bis 21. Mai kommenden Jahres geplant. In welcher Form sie dann zuammentreten kann und wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Sie wird eine Jugend-Synode werden.
   
Von der Synodentagung berichteten Esben Fest, Dirk-Michael Grötzsch, Pfarrer Hans-Werner Kögel und Sabine Schlösser. 

Nach oben