Kollegialorgan und Behörde zugleich
Der Begriff „Oberkirchenrat“ besitzt eine mehrfache Bedeutung. Er bezeichnet zunächst das Kollegialorgan, das vom Bischof oder der Bischöfin geleitet wird. Die weiteren Mitglieder des Oberkirchenrats führen den Titel „Oberkirchenrat“ oder „Oberkirchenrätin“. Die Synodalen der oldenburgischen Kirche haben auf ihrer 1. außerordentlichen Tagung der 49. Synode am Samstag, 18. Februar 2023, zwei weitere nebenamtliche nichttheologische Mitglieder des Oberkirchenrates für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Das Kollegium „Oberkirchenrat“ wiederum leitet die Behörde „Oberkirchenrat“, die die Rechtsaufsicht über die Kirchenkreise und Kirchengemeinden wahrnimmt.
Außerdem werden bestimmte, für die oldenburgische Kirche zentrale Aufgaben in der Behörde Oberkirchenrat wahrgenommen. Dazu gehören unter anderem das Landesjugendpfarramt, die Religionspädagogik, die Gleichstellungsarbeit, die Frauen- und Männerarbeit, die vielfältigen Arbeitsbereiche mit Kindern in der Kirche, der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt, die Kirchenmusik, der große Bereich der Aus- und Fortbildung und nicht zuletzt auch die Mitarbeitendenvertretung.
Unter dem Dach des Oberkirchenrats befinden sich auch die Landesverbände der Christlichen Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) und des Christlichen Vereins Junger Menschen (CVJM).
Darüber hinaus unterhält der Oberkirchenrat ein Archiv.
Auch das Dienstgebäude des Kollegiums und der Behörde wird „Oberkirchenrat“ genannt. Es befindet sich am Philosophenweg 1 in Oldenburg.