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GesamtAusschuss der Mitarbeitendenvertretungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

In der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gibt es insgesamt zehn Mitarbeitendenvertretungen, nämlich:

  • Mitarbeitendenvertretung der Beschäftigten bei Oberkirchenrat und Gemeinsamer Kirchenverwaltung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
  • Mitarbeitendenvertretung Kirchenkreis Ammerland
  • Mitarbeitendenvertretung Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land
  • Mitarbeitendenvertretung Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven
  • Mitarbeitendenvertretung Kirchenkreis Oldenburger Münsterland
  • Mitarbeitendenvertretung Kirchenkreis Oldenburg Stadt
  • Mitarbeitendenvertretung Kirchenkreis Wesermarsch
  • Mitarbeitendenvertretung der Ev. Heimvolkshochschule Rastede e.V.
  • Mitarbeitendenvertretung des Christophorus-Hauses
  • Mitarbeitendenvertretung der Diakonie Sozialstationen im Oldenburger Land gGmbH
     

Jede Mitarbeitendenvertretung entsendet ein Mitglied in den GesamtAusschuss der Mitarbeitendenvertretungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.

Aufgaben des GesamtAusschusses (§57 MVG-K)

  • Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten
  • Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitendenvertretungen sowie der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen
  • Mitwirkung bei der Bildung der Schiedsstellen
  • Erörterung rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung


Außerdem zählen zu den Aufgaben des GesamtAusschusses:

  • Mitwirkung an der Erarbeitung von Muster-Dienstvereinbarungen;
  • Wahrnehmung der durch Kirchengesetze und Rechtsverordnungen dem GesamtAusschuss zugewiesenen Aufgaben, insbesondere nach § 4 Abs. 6 Kirchengesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (GSG) und § 6 Abs. 2 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG);
  • Wahrnehmung der Aufgaben der Gesamtmitarbeitendenvertretung nach § 4 Abs. 1 und § 8 Satz 2 KArbSchutzG, soweit eine Gesamtmitarbeitendenvertretung nicht besteht; 
  • Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung einer Dienststelle, wenn in dieser vorübergehend keine Mitarbeitendenvertretung besteht und eine Gesamtmitarbeitendenvertretung nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 MVG-K zuständig ist.


Sprecher*in der Jugendlichen

Gemäß § 50 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) haben die Jugendlichen und Auszubildenden Anspruch auf eine/n eigene/n Sprecher*in, der/die ihre Interessen vertritt.

Dieser Posten ist im Moment vakant. Bei Fragen und Problemen können Jugendliche und Auszubildende sich an die jeweilige Mitarbeitendenvertretung ihrer Dienststelle wenden.
 

Schwerbehindertenvertretung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Gemäß § 50 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) ist in Dienststellen, in denen fünf oder mehr schwerbehinderte Mitarbeitenden nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ist im Sozialgesetzbuch IX festgelegt. Die SBV nimmt die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden in den Einrichtungen wahr. Sie informiert, berät und vermittelt.

Weiterhin achtet die Schwerbehindertenvertretung darauf, dass die geltenden Gesetze und Regeln umgesetzt werden. Der Arbeitgeber, Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung, die Mitarbeitendenvertretung und das Integrationsamt arbeiten eng zusammen, damit schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen am Arbeitsleben teilhaben können.