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2. Tagungstag der 9. Tagung der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Zweiter Verhandlungstag eröffnet

Eröffnung

Nach der Andacht mit der Synodalen Marylou Segebade eröffnete Synodenpräsidentin Sabine Blütchen den zweiten Verhandlungstag der 9. Tagung der 49. Synode.

Sie verpflichtete die Synodale Claudia Reetz als berufenes Mitglied.

Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. – Sachstand und Perspektiven

Nach einem Sachstandsbericht von Oberkirchenrat Detlef Mucks-Büker und dem Diakonievorstand Pfarrer Dr. Friedrich Ley folgte die Synode dem Antrag des Ausschusses für Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie, eine gemeinsame Kommission von verfasster Kirche und Diakonie zu beauftragen, die Gespräche über die Zukunft des Diakonischen Werks Oldenburg insbesondere als Landesverband und zugleich Träger diakonischer Angebote wieder aufzunehmen.

In dem Antrag bittet die Synode die Organe des Diakonischen Werks der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V., die Einrichtung der gemeinsamen Kommission zu unterstützen und sich aktiv an den Gesprächen zu beteiligen. Einen ersten Zwischenbericht soll die Kommission bereits im Herbst dieses Jahres zur 10. Tagung der Synode erstatten. Der Ausschuss für Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie werde an der gemeinsamen Kommission beteiligt.

In seinem Bericht hatte Pfarrer Ley zuvor von einem vertrauensvollen Verhältnis von oldenburgischer Kirche und Diakonie berichtet. „Offenheit und Transparenz werden gelebt“, so Ley. „Auch wenn wir naturgemäß verschiedene Standpunkte in der Betrachtung einnehmen, gestalten wir einen konstruktiven Dialog. Wir begegnen einander auf Augenhöhe und packen die Themen an, die wechselseitig dran sind.“ Die Diakonie sei und bleibe in all ihrem Handeln Kirche, betonte Ley.

Überlegungen, die Landesverbandsfunktion noch stärker mit dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen (DWiN) zusammenzubringen, hätten keinen Einfluss auf die wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen die unternehmensdiakonischen Einrichtungen und der e.V. als Träger stünden, betonte Ley. „Jede (g)GmbH unseres e.V. muss für sich wirtschaften und bestehen. Und im Falle einer Insolvenz steht die Gesellschaft abgegrenzt für sich.“ Die landesverbandlichen Aufgaben seien davon unberührt. Genauso wenig seien die Kreisdiakonischen Werke von den Insolvenzen betroffen, denn deren Sach- und Personalmittel bewege sich in einem gesonderten Finanzkreislauf, so Ley.

Innerhalb des breiten Spektrums der derzeitigen Aufgabenfelder der Diakonie gelte es mit Blick auf die Zukunft zu prüfen, „in welchen wir uns stärker engagieren können und in welchen Bereichen eine auskömmliche Finanzierung absehbar nicht erreicht werden kann, selbst wenn hier Mittel der Kirche und aus Konzessionsabgaben einfließen. Dann müssen wir in gemeinsamer Verantwortung die Frage stellen, ob wir hier wirklich weitermachen können oder ob wir uns von bestimmten Angeboten trennen müssen“, mahnte Ley. Am Ende gehe es um wirtschaftliche Tragfähigkeit. So stehe etwa die  Migrationsberatung „auf wackeligen Füßen. Angebote für langzeitarbeitslose Menschen sind durchweg befristet und knapp kalkuliert. Das Risiko verbleibt stets beim Anbieter, d.h. bei uns.“

Unterstellt werde meist eine Vollauslastung, die es in der Realität nicht geben könne, so Ley. Das war bis vor kurzem auch das Problem in der Altenhilfe. Inzwischen hätte für eine Vielzahl der Altenpflegeeinrichtungen eine 90%-Auslastung verhandelt werden können. In vielen gemeinwesendiakonischen Hilfefeldern jedoch sei die Diakonie von einer realitäts- und kostenangemessenen Vergütungsstruktur weit entfernt.

Bericht über den Oberkirchenrat-Besuch durch die Bremische Ev. Kirche

Pastorin Ulrike Oetken, Ausbildungsreferentin Leiterin der Koordinationsstelle Personalentwicklung in der Bremischen Evangelischen Kirche, hat vom Besuch einer Delegation der Bremischen Kirche im Oberkirchenrat in Oldenburg am 11. April 2024 berichtet. Ziel des Besuchs sei gewesen, jeweils mit „Blick von außen“ auf die Arbeit der Nachbarkirche zu blicken; die Arbeit gegenseitig wahrzunehmen, sie zu würdigen, wertzuschätzen, zu ermutigen und konstruktiv wie kritisch zu begleiten. 

Jede Seite habe dabei ein Schwerpunktthema in das Treffen eingebracht, so Oetken. Die Gäste der Bremischen Evangelischen Kirche erhofften sich durch die Begegnung Anstöße und Ideen in Bezug auf ihr Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit, die oldenburgische Kirche hatte um Rückmeldung zum Thema Personalentwicklung gebeten. Über beide Themen tauschten sich die Kirchenleitungen intensiv aus.

Dabei wurde die Social-Media-Strategie der oldenburgischen Kirche vorgestellt und die Kommunikation über den eigenen Instagram-Kanal. Auch die sehr enge Verzahnung von Kirchenleitung und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in der oldenburgischen Kirche kam zur Sprache. Umgekehrt berichtete die Bremische Kirche über das eigene Intranet. 

Mit Blick auf die Personalentwicklung berichtete die Bremische Kirche, dass es sich lohne, die vielfältigen Maßnahmen und Strategien zu bündeln und in ihrer Gesamtheit zu betrachten und so Versäulung zu vermeiden.  In Bremen gibt es hierfür ein Personalentwicklungsteam, das Blick auf die unterschiedlichen Berufsgruppen zusammenarbeitet. Als weitere Schwerpunkte wurden unter anderen Mitarbeitenden-Gewinnung, Bindung von Mitarbeitenden, Qualifikation und Zugänge in die verschiedenen Berufe und die Frage nach dem evangelischen Profil auch in nicht verkündigenden Berufen erörtert.

„Wir freuen uns auf mehr, auf eine Fortsetzung. Und wir freuen uns über die Nachbarschaft unserer Kirchen, die schon auf unterschiedlichen Ebenen zu freundschaftlichen und bereichernden Kontakten geführt hat“, betonte Pastorin Ulrike Oetken zum Schluss ihres Berichtes. 

Bischof Thoms Adomeit dankte für die „bereichernde Begegnung“, sich mit den gemeinsamen Fragen beschäftigen zu können und gratulierte die Bremer Kirche zu ihrem Beschluss über deren Kirchenverfassung. 

Berichte aus den Ausschüssen - Fortsetzung

Die Vorstellung der schriftlich vorgelegten Berichte der synodalen Ausschüsse wurde fortgesetzt. Dazu gehörten u.a. 

- der Bericht aus dem Rechts- und Verfassungsausschuss, der folgende Gesetzesvorlagen für die synodale Beratung vorbereitet hatte: das Oberkirchenratsgesetz, das Nachtragshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2024, das Diakoninnen- und Diakonengesetz, das  Predigtlektoren- und Prädikantengesetz, das Gesetz über die Kirchenkreise und Sitzverteilungen in den Kreissynoden, das Friedhofsgesetz sowie das Kirchengesetz zur Änderung des 41. Gesetzes zur Änderung der Kirchenordnung

- der Bericht aus dem Ausschuss für Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie, der sich u.a. mit der Änderung von § 3 aus dem Friedhofgesetz über die Ruhezeiten für Urnen, mit der Diakonie im Oldenburger Land, dem Prädikantinnen- und Prädikanten-Gesetz und der damit verbundenen Sakramentsverwaltung befasst hatte

- der Bericht aus dem Ausschuss für theologische und liturgische Fragen, Schöpfungsverantwortung, Mission und Ökumene

- der Bericht aus dem Ausschuss für Jugend, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit und 

- der Bericht aus dem Rechnungsprüfungsausschuss.

Kirchengesetz zur Änderung des 41. Gesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Im Mai 2018 hatte die 48. Synode der oldenburgischen Kirche beschlossen, Erprobungsgesetze zuzulassen, aber die Erprobungsregelung bis zum 30. Juni 2024 zu befristen. Damit sollte verhindert werden, dass von der Erprobungsregelung „nicht inflationär Gebrauch“ gemacht und gleichzeitig die Geltung einer gesetzlichen Regelung, die nicht in all ihren Vorschriften mit der Kirchenordnung in Einklang steht, zum Dauerzustand wird. 

Mit dem Auslaufen der Laufzeit der Erprobungsregelung in Artikel 117a wären aber ab dem 1. Juli keine neuen Erprobungsgesetze, welche von der Kirchenordnung abweichen, mehr möglich, erläuterte Oberkirchenrat Udo Heinen in seiner Einbringungsrede. Daher sollte die Laufzeit des Artikel 117a um weitere sechs Jahre - bis zum 30. Juni 2030 - verlängert werden. Neue Erprobungsgesetze, die innerhalb dieses Zeitraums neu beschlossen werden, würden damit spätestens zum 30. Juni 2036 auslaufen. 

Bisher (Stand 01.05.2024) wurden folgende Kirchengesetze auf Grundlage des Artikel 117a beschlossen:
- Kirchengesetz zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
- Kirchengesetz zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg auf der Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes
- Kirchengesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zur Erprobung der Vertretung des hauptamtlichen nicht theologischen Mitglieds des Oberkirchenrates durch zwei nebenamtliche nicht theologische Mitglieder des Oberkirchenrates

Die Synode folgte dem Antrag in 1. Lesung mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit.

Bericht aus der Arbeitsgruppe „Zusammensetzung der Synoden“

Die Arbeitsgruppe hat der Synode „das Gesetz über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden“ vorgelegt. Dieses basiere auf der Überlegung, die Größe der Kreissynoden den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, sagte die Vorsitzende der Arbeitsgruppe, Synodenpräsidentin Sabine Blütchen. Die Zahl der Gemeinden, der Pfarrpersonen sowie der Gemeindeglieder in den Kirchenkreisen habe sich in den vergangenen 16 Jahren erheblich verändert und zwar keineswegs in allen sechs Kirchenkreisen in gleichem Maße. Daraus resultiere u.a. der Vorschlag, keine starre Festlegung einer einheitlichen Gesamtgröße für alle Kirchenkreise vorzunehmen sowie der Vorschlag, das Wahlverfahren für Pfarrpersonen zu ändern.

Für die Synode der Gesamtkirche plane der Arbeitsgruppe, die Gesamtgröße der künftigen Synode nicht zu verändern, um die Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, so Blütchen. Einen Gesetzesvorschlag werde die Arbeitsgruppe rechtzeitig vor der 10. Tagung dem Rechts- und Verfassungsausschuss zuleiten, sodass die Synode darüber im November abstimmen könne.

Gesetz über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden (Kirchenkreisgesetz)

Ausgangspunkt des vorgelegten Gesetzentwurfes war der Beschluss der 49. Synode auf ihrer 7. Tagung, sowohl Artikel 79 Kirchenordnung im Hinblick auf die Zusammensetzung der Synode als auch das Kirchenkreisgesetz zu überprüfen und einen Änderungsvorschlag zu 9. Tagung der 49. Synode vorzulegen. Dieses sei notwendig, um für die anstehenden Wahlen in die Kreissynoden Rechtssicherheit gewährleisten zu können, betonte Oberkirchenrat Udo Heinen. Dieses betreffe vorrangig die Größe der Kreissynoden und eine Neuregelung für die Entsendung der Pfarrpersonen.

So sehe die Änderung des Kirchenkreisgesetzes vor, die Größe der Kreissynoden auf in der Regel 50 Kreissynodale zu verringern – mit der Option für die Kirchenkreise, durch Beschluss des Kreiskirchenrates eine davon abweichende Größe zu bestimmen. Die Wahl der Pfarrpersonen erfolgt auf Grundlage des Artikel 117a Kirchenordnung durch den amtierenden Kreiskirchenrat. Anders als bisher wird die Zahl oder die Verteilung der zu wählenden oder berufenen Kreissynodalen nicht durch gesonderte Verordnung festgelegt, sondern ist in Form einer Anlage als Bestandteil des Gesetzes. Eine Veränderung der Sitzverteilung sei weiterhin durch eine Verordnung neu festzulegen.

„Der Rückgang der Kirchenmitglieder und teilweise künftig deutlich kleinere Gemeindekirchenräte sowie die Tatsache, dass bestimmte Kirchenkreise die Besetzung mit 1/3 Pfarrpersonen nicht mehr darstellen können, sprechen für eine zahlenmäßige Anpassung der Mandate“, heißt es in der Begründung der Gesetzesvorlage. Gleichzeitig sei aber die Fülle und Komplexität der Aufgaben für die Mitglieder der Kreissynode sowie die unterschiedlichen Strukturen in den Kirchenkreisen zu berücksichtigen. § 2 sieht daher für den Regelfall in allen sechs Kirchenkreisen eine gleichmäßige Reduzierung von bisher 60 auf 50 Synodale vor. Damit werde zum einen die Gleichwertigkeit der Kreise zum Ausdruck gebracht, zum anderen bleibe die Umsetzbarkeit bei Beibehaltung des Grundmandats bestehen.

Der Änderungsantrag des Synodalen Johannes Maczewski, dass Kirchenkreise darüber entscheiden können, dass „hauptamtlich Mitarbeitende in die Kreissynode gewählt und berufen werden können“, fand keine Mehrheit. Dem Antrag von Kreispfarrer Bertram Althausen den Passus „oder aufgrund ihres Auftrages dort überwiegend tätig“ zu streichen, stimmte die Synode mehrheitlich zu.

Die Synode folgte mehrheitlich dem nunmehr leicht veränderten Änderungsvorschlag dieses Kirchengesetzes in 1. Lesung.

Kirchengesetz zur Änderung und zur Erprobung einer Erweiterung des Gesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz)

Nach Verabschiedung des „Kirchengesetzes zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ , wonach durch ordnungsgemäße Berufung auch nicht ordinierte Mitglieder der Interprofessionellen Teams mit dem Dienst der Verkündigung und Sakramentsverwaltung (Heiliges Abendmahl und Sakrament der Taufe) beauftragt werden können, soll nach Beschluss der Synode auch das Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz) in Bezug auf die Sakramentsverwaltung verändert werden.

Nach Artikel 34 Kirchenordnung unterstützen ordnungsgemäß beauftragte Predigtlektoren und Predigtlektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen die Ordinierten im Dienst der Verkündigung (vgl. Präambel des Predigtlektoren- und Prädikantengesetzes). Eine Erweiterung dieses Gesetzes in Bezug auf die Darreichung des Heiligen Abendmahls und der Taufe durch Prädikanten und Prädikantinnen kann daher – wie auch im Kirchengesetz zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams – aufgrund der Abweichung von der Kirchenordnung nur unter den Voraussetzungen des Artikel 117a für Zeitdauer einer Erprobung erfolgen.

Die Beauftragung erfolgt durch ordnungsgemäße Berufung durch den Oberkirchenrat und erfolgt nur nach der notwendigen qualifizierten Ausbildung der Prädikanten und Prädikantinnen. 

Die Synode beschloss mehrheitlich die Gesetzesänderung in 1. Lesung. 

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ausbildung und den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Diakoninnen- und Diakonengesetz)

Das neue Kirchengesetz über die Ausbildung und den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg löst das bisherige Gesetz aus dem Jahre 1989 ab. Es knüpfe in vielen Punkten an die bisherigen Regelungen an und aktualisiere diese, erläuterte Oberkirchenrat Udo Heinen. Gleichzeitig nehme das Gesetz die bisherigen Entwicklungen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und im Berufsbild der Diakoninnen und Diakone mit auf. Die Neubeschreibung des Profils solle dazu beitragen, die Bedeutung des Berufsbildes der Diakoninnen und Diakone und ihrer Kompetenzen angemessen herauszustellen. Gleichzeitig werde die Anstellungsvoraussetzungen transparent beschrieben und bei den anzuerkennenden Ausbildungen deutlicher zwischen Regelausbildungen und gleichwertigen Ausbildungen unterschieden. Auch die mögliche Tätigkeit im Rahmen von Interprofessionellen Teams werde ausdrücklich aufgenommen (§ 6). Neu geregelt wurde die Möglichkeit einer Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament im Rahmen einer Erprobung nach Artikel 117a Kirchenordnung.

Die Synode beschloss mehrheitlich die Gesetzesänderung in 1. Lesung. 

Kreispfarrer Thorsten Maes stellte den Antrag: „Das Diakoninnen- und Diakonengesetz nach den Vorgaben der Handreichung zur geschlechtergerechten Sprache der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu überarbeiten und der 10. Tagung zur Abstimmung vorzulegen. Den Empfehlungen zu folgen beschließt die Synode für alle folgenden Gesetzesvorlagen.“ Dieser Antrag bedeute, dass das Gesetz verabschiedet wurde, aber in einer gendergerechten Sprache der Synode im Herbst erneut vorgelegt werde, erläuterte Synodenpräsidentin Sabine Blütchen im Vorfeld. Die Synode folgte mehrheitlich diesem Antrag.

Vor der Abstimmung wurde Pfarrer Gerriet Neumann (Kirchenkreis Oldenburg-Stadt) als Ersatzsynodaler verpflichtet.

Bericht aus der Arbeitsgruppe „Zukunftsstrategien für Gebäudebestand“

Die Arbeitsgruppe hatte im Mai vergangenen Jahres den Auftrag erhalten, Leitlinien und Kriterien für die finanzielle Förderung zum Erhalt vorhandener Immobilien in der ELKiO (Kirchen, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Verwaltungsgebäude, weitere Immobilien) zu entwickeln, bei denen auch das Ziel der Klimaneutralität 2045 zu berücksichtigen sei. 

Die Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Kreispfarrerin Christiane Geerken-Thomas hatte sich darauf verständigt, ein Prozessdesign zu entwickeln, das sich am Projekt der Ev. Kirche der Pfalz (https://raeume-fuer-morgen.de/) orientiert. Cornelia Hobbacher aus der Bauabteilung des Oberkirchenrates stellte einen auf die oldenburgische Kirche zugeschnittenen Zeitplan und die jeweiligen Arbeitsschritte für ein Gebäudemanagement vor. Die Arbeitsgruppe wünsche sich von der Synode den Auftrag zur Weiterarbeit zu erhalten, um auf der 10. Tagung im November ein Verfahren zum Beschluss vorzulegen, so Geerken-Thomas. Ziel dieses Verfahrens sei das Erreichen der notwendigen Reduktion der gebäudebezogenen Kosten und die angestrebte Klimaneutralität bei Erhalt der für die Aufgaben der Kirche nötigen Gebäude. Dazu bedürfe es der Vorbereitung eines Gesetzes und der Bereitstellung von personellen und finanziellen Ressourcen.

Zu dem Bericht liegen der Synode Anträge der Arbeitsgruppe und Gegenvorschläge von Pfarrer Oliver Dürr vor. Um diese Anträge bündeln zu können und gegebenenfalls miteinander zu verbinden, wurde die Entscheidung über die Anträge auf den Folgetag verschoben. 

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG)

Die Änderung des Friedhofsgesetzes geht auf eine Eingabe der Kirchengemeinde Osternburg, in der diese gebeten hatte, die Ruhezeit für Urnen von bisher 25 auf 20 Jahre zu verkürzen und das Friedhofsgesetz entsprechend zu ändern. Nach Beratungen in dem Ausschuss für Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie (Federführung) und im Rechts- und Verfassungsausschuss sieht der vorgelegte Gesetzentwurf eine Änderung des § 3 vor, dass dem Friedhofsträger nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werde, selbst zu entscheiden, für Aschen verstorbener Personen eine kürzere Ruhezeit festzulegen.

Die Synodale Birgit Osterloh stellte den Antrag, dass der Friedhofsträger „für Aschen verstorbener Personen sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene und für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr die Ruhezeit auf bis zu 20 Jahre verkürzen“ kann. Eine Verkürzung der Ruhezeit habe keine Auswirkungen auf die Laufzeit von bereits vergebenen Nutzungsrechten. Besondere Bodenverhältnisse können für Teile des Friedhofs oder im Einzelfall eine längere Ruhezeit erforderlich machen. Diesem Änderungsantrag stimmte die Synode mehrheitlich zu.

Die Synode folgte mehrheitlich dem Änderungsvorschlag dieses Kirchengesetzes in 1. Lesung.

Bericht aus dem Beirat zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt

In seinem der Synode schriftlich vorgelegten Bericht aus dem Beirat zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt hob ihr Sprecher, der Synodale Björn Kraemer, hervor, dass bis zum 25. März dieses Jahres bisher acht Kirchengemeinden ihr Schutzkonzept fertig gestellt, 16 bisher noch nicht mit der Arbeit begonnen und 25 keine Angabe gemacht hätten. Bei den Einrichtungen hätten 51 die Schutzkonzepte erarbeitet und 25 bisher noch nicht begonnen. Bei allen anderen sei das Konzept in Arbeit. Deshalb begrüße der Beirat den Beschluss, dass alle Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen bis Ende des Jahres 2025 Schutzkonzepte vorlegen müssen. 

Bei den Beratung der Ergebnisse der ForuM-Studie sei dem Beirat deutlich geworden, dass die oldenburgische Kirche einen erheblichen Bedarf an zusätzlichen personellen Ressourcen für das Arbeitsfeld der Prävention, Intervention und Aufarbeitung habe. Alle Bereiche könnten bisher nur unzureichend und punktuell bearbeitet werden, da schlicht Personal fehle, so Kraemer.

Daher habe sich der Beirat entschieden, eine Eingabe an die 49. Synode zu verfassen. „Wir sind der festen Überzeugung, dass wir den gesamten Themenkomplex nachhaltiger bearbeiten müssen, um aus den Versäumnissen und offensichtlichen Fehlern der Vergangenheit sowie der Gegenwart, die ForuM uns vor Augen geführt hat, die richtigen Schlüsse zu ziehen“, betonte Kraemer. 

In der Eingabe forderte der Beirat die Synode auf, den Oberkirchenrat zu beauftragen, im Stellenplan zwei Vollzeitstellen einzurichten, die schnellstmöglich besetzt werden sollten. Dabei könnten Kooperationen mit den Nachbarkirchen ausgelotet und ggf. realisiert werden. Zudem seien Strukturen von Fachstellen anderer EKD-Gliedkirchen zu berücksichtigen. 

 

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamtinnen und Beamten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg - 2. Lesung

Das am Vortag bereits in 1. Lesung verabschiedete Kirchengesetz bestätigte die Synode ebenfalls mehrheitlich in 2. Lesung.

Um eine möglichst nahtlose Neubesetzung die Stelle eines neuen theologischen Mitglieds des Oberkirchenrates für den Bereich Bildung und Diakonie zu geährleisten hatte der Wahlvorbereitungsausschuss diese Stelle ausgeschrieben. Nach Ende der Ausschreibungsfrist lagen sechs Bewerbungen vor, darunter war eine Bewerberin, berichtete die Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses, Synodenpräsidentin Sabine Blütchen.

Der Ausschuss habe sich sehr eingehend mit jeder einzelnen Bewerbung befasst und dann einstimmig beschlossen, drei Bewerber zur persönlichen Vorstellung einzuladen, so Blütchen weiter. In ausführlichen Gesprächen, an denen die Kollegiumsmitglieder (mit Ausnahme von Oberkirchenrat Mucks-Büker) teilnahmen, bekamen die Bewerber anhand eines einheitlichen Fragenkatalogs die Gelegenheit, sich und ihre Kompetenzen zu präsentieren. Im Anschluss berieten das Kollegium bzw. der Ausschuss zunächst getrennt. Nachdem der Ausschuss die Stellungnahme des Oberkirchenrates entgegengenommen hatte, beriet dieser abschließend und fasste den einstimmigen Beschluss, der Synode Kreispfarrer Lars Dede zur Wahl vorzuschlagen.

Die Vorstellung des Kandidaten und eine mögliche Wahl steht am morgigen Tag auf der Tagesordnung.

Die Synode folgte dem Antrag des Wahlausschusses, dass im Fall der Wahl als hauptamtliches theologisches Mitglied des Oberkirchenrates Pfarrer Lars Dede für die Dauer von zehn Jahren in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird.

 

Nach Lesung, Gebet und Segen durch Bischof Thomas schloss Synodenpräsidentin Sabine Blütchen den zweiten Verhandlungstag.