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Eröffnung des zweiten Verhandlungstages

Nach der Andacht der Synodalen Ursula Classe eröffnete Synodenpräsidentin Sabine Blütchen am Freitagmorgen den zweiten Verhandlungstag der 11. Tagung der 48. Synode im Bildungshaus Rastede.

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Bericht der Landeskirchenmusikdirektorin

Seit etwa fünf Jahren seien die Beschlüsse aus Kirchenmusikgesetz und Strukturentwicklungen umgesetzt und hätten sich weitgehend bewährt, berichtete Landeskirchenmusikdirektorin Beate Besser.

Der Arbeitsbereich Kirchenmusik beteilige sich durch Fortbildungen an Präventionsmaßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz und an der Ausbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses. Die Beschäftigungsverhältnisse der nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker müssten, wo es noch nicht geschehen sei, den Maßgaben der Rechtsprechung angepasst werden.

Auch in diesem Jahr werde mit Konzerten und weiteren Veranstaltungen des großen Orgelbauers Arp Schnitger gedacht, so Besser. Mit dem Hinweis auf Aktivitäten der oldenburgischen Kirchenmusik in Gremien der Konföderation und der EKD schloss Landeskirchenmusikdirektorin Beate Besser ihren Bericht.

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Rechts- und Verfassungsausschuss

Intensiv habe sich der Ausschuss mit dem Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden beschäftigt, berichtete der Synodale Hanspeter Teetzmann aus dem Rechts- und Verfassungsausschuss. Neben Formulierungen, die in der Diskussion waren, gehe es dem Ausschuss vor allem um eine gute Abstimmung mit dem Finanz- und Personalausschuss sowie dem Kirchensteuerbeirat. 

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Finanz- und Personalausschuss

Der Synodale Manfred Pfaus berichtete über die Einführung der doppischen Haushaltsführung und den Aufbau weiterer Anlage-Fonds. Für das Haushaltsjahr 2019 sei von einem ausgeglichenen Haushalt auszugehen, so Pfaus weiter.

 

Mit Blick auf die bis zum Jahr 2030 geplanten Sparmaßnahmen würden durch zehn beabsichtigte Maßnahmen rund 87 Prozent der geplanten Einsparungen erzielt. Sechs dieser Maßnahmen seien bereits durchgeführt worden. Pfaus verwies in seinem Bericht aus dem Finanz- und Personalausschuss darauf, dass die prognostizierte Entwicklung sinkender Mitgliederzahlen die beschlossenen Sparmaßnahmen gerechtfertigten.

 

Im Anschluss des Berichtes folgte eine kontroverse Debatte, in der die Synodalen auf die Sparmaßnahmen und die daraus sich ergebenden Konsequenzen eingingen.

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Ausschuss für Jugend und Bildung, kirchliche Werke, Einrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit

Der Synodale Rüdiger Schaarschmidt stellte den schriftlich vorliegenden Bericht des Ausschusses für Jugend und Bildung, kirchliche Werke, Einrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit vor.


Im Anschluss des Berichtes folgte eine kurze Debatte.

 

Es wurde zwei Anträge der Synode zur Abstimmung eingebracht:

  1. Der Bischof/die Bischöfin legt der Synode einmal im Jahr einen Bericht zur Lage der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vor.
  2. Bei nächster Gelegenheit wird die Geschäftsordnung der Synode entsprechend angepasst.

Die Synode hat den Antrag mehrheitlich angenommen.

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Kirchensteuerbeirat

Der Synodale Michael Braun stellte in Vertretung für den Synodalen Jost Richter den Bericht des Kirchensteuerbeirats vor. Dieser hat sich ausführlich mit dem Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen beschäftigt. Intensiv wurde die Rücklagenproblematik vor allem aufgrund der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung und die sich daraus ergebenden Folgen für die Kirchengemeinden erörtert. Ein weiteres Thema war die Neuregelung des Zuweisungssystems von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise.

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Bericht aus dem Beschäftigungsfonds der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Die Synodale Ursula Bartels berichtete, dass mit Hilfe des Beschäftigungsfonds der oldenburgischen Kirche sechs Personen in Arbeit gebracht beziehungsweise weiter beschäftigt werden konnten. Bartels verwies darauf, dass die betreffenden Personen durch die verlässliche Tagesstruktur im Arbeitsleben eine neue Zukunftsperspektive erhielten.

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Bericht aus der Arbeitsgruppe Kindergartenarbeit

Die Synodale Ingrid Klebingat stellte den Bericht des aus der Arbeitsgruppe Kindergartenarbeit vor. Im Anschluss gab es eine kurze Aussprache. 

 

Die folgenden Beschlussvorlagen wurden der Synode zur Abstimmung vorgelegt.

  1. Die Synode beschließt die von der AG Kindergartenarbeit erstellte Handreichung zur Trägerqualität.
  2. Der Beschluss der 48. Synode vom 17.-19. November 2016 stellt die flächendeckende Teilnahme der Ev. Kitas und ihrer Träger am QE-Prozess sicher. Damit sind Kriterien zur Wahrnehmung von Trägerverantwortung beschrieben, die durch die Handreichung zur Trägerqualität sinnvoll ergänzt werden. Um diese Qualität dauerhaft zu gewährleisten, ist eine strukturelle und strategische Absicherung von Rahmenbedingungen erforderlich. Die Synode beauftragt die AG Kindergartenarbeit Vorschläge zur Weiterentwicklung dieser Rahmenbedingungen zu erarbeiten. Die Ergebnisse sind der 49. Synode spätestens auf ihrer 2. Tagung (Nov 2020) vorzulegen.

Die Synode hat die eingereichten Beschlüsse mehrheitlich angenommen.

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Weiterarbeit Rahmenpfarrstellen

In ihrem ersten Bericht zur Umsetzung des Rahmenpfarrstellenplans stellte Oberkirchenrätin Gudrun Mawick den derzeitigen Sachstand der Synode vor. Nach den Synodenbeschlüssen aus dem vergangenen Jahr seien in den Kirchenkreisen die Prozesse zur Umsetzung bereits angelaufen. Trotz unterschiedlicher Geschwindigkeiten seien die Kirchenkreise „auf guten und konstruktiven Wegen gemeinsam Richtung Zukunft unterwegs“, so Mawick.

Für die 33,5 Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag fehle noch die Verteilung und Zuordnung dieser Stellen. Es sei vorgesehen, dass die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg von diesen 33,5 Pfarrstellen 27,5 Pfarrstellen komplett finanziere, berichtete Mawick. Sechs Pfarrstellen würden refinanziert. Für das Jahr 2030 sei aus heutiger Perspektive mit sechs Pfarrstellen zu rechnen, die auch im Jahr 2030 noch aller Voraussicht nach nachhaltig refinanziert sein würden. Dabei gehe es um Refinanzierungsanteile von Seiten der Konföderation, des Justizministeriums und des Innenministeriums für Schulpfarrstellen, Pfarrstellen für Gefängnisseelsorge, Polizeiseelsorge und Gehörlosenseelsorge.

Oberkirchenrätin Mawick stellte eine Grobstruktur der Stellenverteilung als Gesprächsgrundlage vor. Stellenanteile mit übergemeindlichen Aufgaben könnten von den Kirchenkreisen in Absprache mit dem Personaldezernat im Oberkirchenrat mit anderen Pfarrstellen kombiniert werden. Dabei müsse darauf geachtet werden, dass diese Stellenanteile dann nicht in gemeindlichen Aufträgen verschwänden. „So ist es nicht gedacht! Es muss jeweils gemeinsam gut hingeguckt werden, dass die einzelnen Aufträge sinnvoll zusammengestellt sind“, betonte Mawick. Für etliche Kolleginnen und Kollegen – gerade aus dem Nachwuchs – sei es attraktiv, wenn ein gemeindlicher Auftrag mit Funktionen kombiniert werden könne.

Für die sieben Pfarrstellen für den Gesamtbereich der oldenburgischen Kirche, die in der Kirchenleitung angesiedelt sind, orientiere sich die Grobstruktur an den Handlungsfeldern aus dem Kommunikationskonzept, das die Synode im vergangenen Herbst beschlossen habe. Darin heißt es: „Leitende Handlungsfelder der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sind: Gottesdienst und Seelsorge, Bildung, Diakonie und Mission.“ So liege es nahe, nach diesen inhaltlichen Leitlinien die theologischen Referate aufzuteilen. Natürlich immer im Wissen, dass es hier lediglich um die Pfarrstellen gehe, aber andere Berufsgruppen ebenfalls in diesen Feldern tätig seien. So fehle in der Referatsliste die Diakonie, weil es das Diakonische Werk mit seinen vielfältig tätigen Mitarbeiterinnen gebe.

Die Schwerpunkte der leitenden Handlungsfelder sollen thematisch in alle Bereiche ausstrahlen. Die Fachlichkeit der Referate könne von Gemeinden, Kirchenkreisen und Kirchenleitung gleichermaßen beansprucht werden. Es sei die Chance der übersichtlichen Größe in der oldenburgischen Kirche, „uns zwischen den Ebenen kommunikativ zu vernetzen und nicht nebeneinander zu versäulen. Landeskirchliche Grundsatzaufgaben mit gemeindenahen Serviceleistungen zu verbinden, das kann Zusammenarbeit befördern. In dieser Weise sollten wir uns zukünftig konzentrieren.“

Bis zum Herbst hoffe sie der Synode ein beschlussreifes Konzept vorzulegen. Darum bitte sie für die vorgestellte „Grobstruktur“ um Rückmeldungen.

Der Synodale Pfarrer Dr. Oliver Dürr stellte den Antrag, den Bereich der Aussiedlerarbeit in das Aufgabenfeld „Mission“ aufzunehmen. Die Synode folgte mehrheitlich diesem Antrag.

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Kirchengesetze zum Rahmenpfarrstellenplan

Nachdem im vergangenen Jahr die oldenburgische Synode beschlossen hatte, bis zum Jahr 2030 die Zahl der Pfarrstellen von derzeit 250 auf 173 zu verringern, hatte nun die Synode die für die Umsetzung notwendigen Kirchengesetze zu beraten und zu beschließen.

Beide Gesetzesvorhaben
- das „Kirchengesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kirchengesetz zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen auf Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplans“ und
- das „Kirchengesetz zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg auf Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes (Rahmenpfarrstellenplanerprobungsgesetz)“
müssen im Zusammenhang betrachtet werden. „Mit diesen Gesetzen soll das in Rechtsnormen umgesetzt werden, was die Synode mit den Beschlüssen zum Rahmenpfarrstellenplan bereits auf den Weg gebracht hat“, sagte Oberkirchenrätin Dr. Susanne Teichmanis in ihrer Einbringungsrede.

Kriterium für die Berechnung der Anzahl der Pfarrstellen sind künftig die Gemeindegliederzahlen. Für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird künftig pro 2.000 Gemeindeglieder eine Pfarrstelle eingerichtet. Für das Jahr 2030 werden 345.391 Gemeindeglieder prognostiziert, daraus ergeben sich 173 Pfarrstellen als Zielgröße. Über die Zielgröße hinaus dürfen Pfarrstellen zusätzlich errichtet werden, wenn deren Refinanzierung gesichert ist.

Vorgeschlagen wird, dass über die Zielzahl hinaus Pfarrerinnen und Pfarrer in den Probedienst übernommen werden, um einen Personalbestand auch über 2030 hinaus aufzubauen und sicherzustellen.

Über die Zielgröße hinaus werden fünf Pfarrstellen für Personalbewirtschaftung errichtet. Diese Pfarrstellen dürfen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren besetzt werden. Über die Besetzung entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss, nachdem die Finanzierbarkeit nachgewesen wurde und die wahrzunehmenden Aufgaben definiert worden sind.

Durch den Rahmenpfarrstellenplan wird den Kirchenkreisen eine Anzahl von Pfarrstellen zugewiesen. Die konkrete Ausgestaltung und die örtliche Zuordnung der Pfarrstellen, sei künftig Aufgabe der Kirchenkreise, so Teichmanis. Das neue Gesetz lässt bewusst eine Regelung offen, ob dies im Rahmenpfarrstellenplan durch absolute Zahlen oder eine prozentuale Verhältnisbestimmung erfolge, heißt es in der Begründung. Aufgenommen sei der Beschluss der 7. Tagung der 48. Synode, dass die zugrunde gelegte Gemeindegliederzahl nach fünf Jahren zu überprüfen sei. Nach der Beschlusslage der Synode ist die jeweilige Gemeindegliederentwicklung in den Kirchenkreisen zugrunde zu legen.

„Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes sind, dass wir uns mit der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarrstellen von dem Gesetzesvorbehalt abwenden. Pfarrstellen werden künftig auf der Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes und der Pfarrstellenverteilungskonzepte errichtet. Der Rahmenpfarrstellenplan wird von der Synode beschlossen, die Pfarrstellenverteilungskonzepte werden von den Kirchenkreisen beschlossen bzw. im Oberkirchenrat erarbeitet“, sagte Oberkirchenrätin Teichmanis.

Eine weitere Neuerung sei der Wegfall der alternierenden Besetzung von Gemeindepfarrstellen durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss und durch Gemeindewahl. Künftig sei generell die Gemeindewahl vorgesehen.

Das Kirchengesetz beschreibe weiter die Zuständigkeiten für den Oberkirchenrat, die Kreiskirchenräte und die Kreissynoden zum Pfarrstellenverteilungskonzept, so Oberkirchenrätin Teichmanis. Die Kreiskirchenräte seien gehalten, während des Erarbeitungsprozesses im Austausch mit dem Oberkirchenrat zu sein und Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch beschreibe das Gesetz das Verfahren zur Aufstellung des Pfarrstellenverteilungskonzeptes für alle Pfarrstellen, die nicht vom Rahmenpfarrstellenplan einem Kirchenkreis zugeordnet sind. Der Synode obliege die Entscheidung über das Pfarrstellenverteilungskonzept, sodass es ihr vom Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Damit werde das für die Pfarrstellenverteilungskonzepte der Kirchenkreise vorgesehene Genehmigungsbedürfnis auch das Pfarrstellenverteilungskonzept der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg nachgebildet. Wesentliche Änderungen können sich z. B. ergeben aus dem Wegfall der Aufgabe oder der vollständigen Umwidmung einer Pfarrstelle.

 

Nach einer Aussprache und kleineren sprachlichen Korrekturen, stimmte die Synode den Gesetzen in 1. Lesung mit einer 2/3-Mehrheit zu.
In beiden Gesetzen wurde der 1. Juli 2019 als Datum des In-Kraft-Tretens festgesetzt, damit die Kirchenkreise ihre Beschlüsse auch zeitnah umsetzen können.

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Bericht der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragte der oldenburgischen Kirche, Gabriele Rüsch-Tillmanns, berichtete, dass die Umsetzung des Gleichstellungsgedankens in die Praxis deutlich an Fahrt gewonnen habe. Aufgrund der Ausführungsbestimmungen zum Gleichstellungsgesetz seien erste Förderpläne zur Gleichstellung erstellt worden. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Audits berufundfamilie für die oldenburgische habe begonnen.

Ein Schwerpunkt habe im vergangenen Jahr auf der Personalauswahl gelegen. Der Leitfaden „Die richtige Person am richtigen Platz – Bewerbungsverfahren gestalten“ sei fertiggestellt und an Gemeinden und Einrichtungen verteilt worden. Als Gleichstellungsbeauftragte habe sie, so Rüsch-Tillmanns, auch an vielen Bewerbungsgesprächen teilgenommen und fachliche Unterstützung in einzelnen Verfahren gegeben.

Ferner wies Rüsch-Tillmanns auf das Frauenwahlrecht als eine Errungenschaft für die Frauen und vor allem für die Demokratie hin. Der aktuelle Schwerpunkt im Gleichstellungsbeirat liege auf einer gendersensiblen Sprachgestaltung, so die Gleichstellungsbeauftragte.

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Information zum Mitarbeitervertretungsrecht

Oberkirchenrätin Dr. Susanne Teichmanis stellte das Kirchengesetz zur Neuordnung des Mitarbeitervertretungsrechts und der Gerichtsbarkeit in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten der Synode vor und informierte über den Stand der Einführung. Der Entwurf werde weiter ausgearbeitet und in einer zukünftigen Synode zum Beschluss vorgelegt. 

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Änderung/Neufassung des Mitarbeitergesetzes

Die Änderungen des Kirchengesetz über die Rechtsstellung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden (Mitarbeitendengesetz – MG) wurden von dem Synodalen Hanspeter Teetzmann vorgestellt. Er gehe davon aus, so Teetzmann, dass im Herbst eine beschlussfähige Vorlage der Synode im Herbst vorgestellt werden könne.

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Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden

Die Synode beriet über das Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden. Es soll „ein förderliches Instrument“ sein, „die Kirchengemeinden zu einer kritischen Haushaltsanalyse anzuhalten und ihnen einen konkreten Weg aufzuweisen, wie eine Haushaltskonsolidierung angegangen werden kann.“

In diesem Gesetz werden die Kirchengemeinden, die wiederholt keinen ausgeglichenen Haushalt haben ausweisen können, verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Den übrigen Kirchengemeinden, die ihren Haushalt noch ausgleichen können, wird geraten, das Verfahren ebenfalls nutzen, auch wenn sie die anfallenden Kosten für externe Beratung durch Wirtschaftsunternehmen, Architekturbüros, Beratungsagenturen u.ä. dafür zwar selbst aufbringen müssen. Sie kämen aber ggf. „auch in den Genuss einer erfolgreichen Konzepterstellung, so dass sich die Ausgaben entsprechend amortisieren“, heißt es in der Begründung der Gesetzesvorlage.

Das Gesetz sei „eine nachdrückliche Aufforderung an die Kirchengemeinden, sich ihrer Haushaltssituation zu stellen“, sagte Oberkirchenrätin Dr. Susanne Teichmanis in ihrer Einbringungsrede.

Zu den Maßnahmen zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zählen dem Gesetz nach:
- die Einrichtung eines Strukturausschusses,
- die Entwicklung eines Gemeindeprofils unter Beachtung der regionalen Bezüge,
- die Durchführung einer Aufgabenkritik,
- langfristige Personalplanung,
- Darstellung der mittelfristigen Finanzsituation sowie
- die Gebäudeoptimierung.

Der Strukturausschuss soll ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen und dieses dem Gemeindekirchenrat vorlegen. Der Strukturausschuss besteht ganz oder teilweise aus Mitgliedern des Gemeindekirchenrates. Ihm können auch weitere Mitglieder angehören. Ist dies der Fall, so ist der Gemeindekirchenrat angemessen zu beteiligen. Auch sollen die Kirchengemeinden prüfen, ob eine regionale Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden dazu führen kann, dass das Haushaltssicherungskonzept aufgestellt oder verbessert aufgestellt werden kann. Der Oberkirchenrat soll das Haushaltssicherungskonzept nach vorheriger Beratung durch den Kirchensteuerbeirat genehmigen.

Den Antrag des Synodalen Rüdiger Schaarschmidt, die Liste der Maßnahmen eines Haushaltsicherungskonzeptes um die Entwicklung eines Fundraisingskonzeptes zu ergänzen, lehnte die Synode mehrheitlich ab.

Die Synode stimmte dem Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden in 1. Lesung mehrheitlich zu.

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Abschlussbericht der AG Jugendarbeit

Der Synodale Rüdiger Schaarschmidt berichtete aus der Arbeitsgruppe Jugendarbeit. Die Arbeitsgruppe habe sich mit der komplexen Umsetzung des Strukturmodells 1 zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschäftigt.

Nach einer kontroversen Debatte wurden die Beschlussvorlagen geringfügig modifiziert und der Synode zur Entscheidung vorgelegt.   

  1. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden wird wie folgt geregelt: Die oberste Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Oberkirchenrat (wahrgenommen durch den Dezernenten/ die Dezernentin III). Von dort aus wird sie an die Kreispfarrer*innen übertragen. Diese übertragen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Kreisjugenddienst an die Regionaljugendreferent*innen.
  2. Die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, die Konzeption der Kinder und Jugendarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie die Konzeptionen der Kirchenkreise für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind auf Grundlage der Beschlüsse zum Strukturmodell 1 sowie unter Berücksichtigung der „Ausführungen der Empfehlungen für eine Umsetzung des Strukturmodells 1 zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus der AG Jugendarbeit“ zu überarbeiten.
  3. Der Oberkirchenrat wird beauftragt, Prozesse zur Umsetzung der Punkte 1. und 2. zu entwickeln und durchzuführen und das Ergebnis der 49. Synode spätestens zur 2. Tagung (November 2020) vorzulegen.

Der Beschluss wurde mehrheitlich von der Synode angenommen.

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Tätigkeitsbericht der Gemeinsamen Kirchenverwaltung

Am späten Nachmittag erklärte sich die Synode zu einem Ausschuss und erörterte nicht-öffentlich den Tätigkeitsbericht der Gemeinsamen Kirchenverwaltung.

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