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Frankfurt a.M./Hannover (epd). Beschäftigte der Gesundheits- und Sozialbranche müssen bis zum 15. März ihre Arbeitgeber darüber informieren, dass sie zwei Mal geimpft sind oder einen gültigen Genesenen-Nachweis haben. Alternativ müssen sie eine medizinische Kontraindikation gegen eine Covid-19-Impfung vorlegen. Tun sie das nicht, droht ihnen ein Beschäftigungsverbot - mit unübersehbaren Konsequenzen für sie selbst, aber auch für die soziale und medizinische Versorgung der Bevölkerung in Deutschland.

 

 

 

Nach der vom Bundestag am 10. Dezember beschlossenen Reform des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt ab 16. März eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Der maßgebliche Paragraf 20a des Gesetzes enthält einige «unbestimmte Rechtsbegriffe», wie der Rechtsexperte des Landes-Caritasverbandes für Oldenburg, Klaus Brokamp, kritisiert. Es sei nicht klar abgegrenzt, für welche Einrichtungen der Sozialbranche die Impfpflicht gilt und für welche nicht, sagte er dem Evangelischen Pressedienst (epd).

 

 

 

Weitere Fragen, die für die soziale Versorgung der Bevölkerung in Deutschland zentral sind, sind derzeit völlig offen. So ist unbekannt, wie hoch die Impfquote in der Sozial- und Gesundheitsbranche derzeit liegt, wie sehr sie etwa von der allgemeinen Impfquote der Gesamtbevölkerung von knapp 73 Prozent abweicht.

 

 

 

Nach einer Umfrage der Caritas in Niedersachsen bei etwas mehr als 100 katholischen Sozialbetrieben sind nur in sechs Betrieben alle Beschäftigten geimpft. Bei den bundesweit knapp 25.000 Beschäftigten der Johanniter-Unfall-Hilfe ist nach Angaben der Bundesgeschäftsstelle eine durchschnittliche Impfquote von mehr als 80 Prozent erreicht. Ob die Johanniter auch nach dem 15. März ihre Angebote mit dem dann noch zur Verfügung stehenden Personal aufrechterhalten können, soll «eine Detailabfrage klären, die gerade durch die Personalabteilungen der Verbände vorbereitet wird», teilte eine Sprecherin dem epd mit.

 

 

 

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) weist darauf hin, dass die Einrichtungen bei externem Personal, das regelmäßig in die DRK-Betriebe kommt, kein Auskunftsrecht haben, «so dass noch überhaupt nicht absehbar ist, wer hier nach dem 15. März noch in der Einrichtung tätig werden kann». Das DRK kritisiert, «dass die Verantwortung zur Umsetzung der Impfpflicht vom Gesetzgeber den ohnehin stark belasteten Einrichtungen überlassen wird».

 

 

 

Unklar ist, wie die bisher impfunwilligen Beschäftigten auf den Druck, der durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf sie ausgeübt wird, reagieren werden: Eilen sie nun zu den Impfzentren? Oder warten sie erst einmal ab und lassen es auf ein Beschäftigungsverbot ankommen?

 

 

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz «kann» das Gesundheitsamt einer Person, die keinen zweifelsfreien Immunitätsnachweis vorlegt, den Zugang zu ihrem Arbeitsplatz untersagen. Die Behörde hat somit einen Ermessenspielraum. Wie weit die mehr als 400 Gesundheitsämter in Deutschland ihn nutzen werden, ist ungewiss. Wird allerdings ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Die Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche können also die Entscheidung des Gesundheitsamtes abwarten. Bis dahin könne der Betrieb über den 16. März hinaus wie gewohnt weiterlaufen und seine Dienste für Seniorinnen, Patienten, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und andere Klientinnen und Klienten in vollem Umfang anbieten, erklärt der Jurist Brokamp.

 

 

 

Was Neuanstellungen nach dem 16. März angeht, ist das Gesetz unmissverständlich: Diese Personen dürfen nur in den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten, wenn sie einen gültigen Immunitätsnachweis oder eine Impf-Kontraindikation vorgelegt haben.