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Hannover (epd). Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) will die Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt einheitlich regeln. Dazu veröffentlichte sie am Dienstag eine Musterordnung, der die 20 evangelischen Gliedkirchen in Deutschland in der vergangenen Woche zugestimmt haben, wie die EKD in Hannover mitteilte. «Mit der Musterordnung können wir dem Anspruch, den Betroffene auf transparente vergleichbare Verfahren in allen Landeskirchen haben, künftig besser gerecht werden», sagte der Sprecher des Beauftragtenrats der EKD, der braunschweigische Landesbischof Christoph Meyns.

 

 

 

Auch die Höhe der Anerkennungsleistungen wird damit einheitlich geregelt. Die Musterordnung sieht vor, dass die Höhe der Leistung grundsätzlich mindestens 5.000 Euro und maximal 50.000 Euro betragen soll. Innerhalb dieses Rahmens soll sich die Höhe an Schmerzensgeld-Zahlungen in vergleichbaren Fällen orientieren, die von staatlichen Gerichten zuerkannt wurden. Eine ähnliche Regelung hat auch die katholische Deutsche Bischofskonferenz für Anerkennungsleistungen getroffen.

 

 

 

In der evangelischen Musterordnung steht zudem, die Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts seien freiwillig und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie würden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt.

 

 

 

Laut EKD haben bereits im vergangenen Jahr einige Landeskirchen, die bislang pauschale Anerkennungsleistungen ausgezahlt haben, damit begonnen, auf individuelle Leistungen umzustellen. Betroffene, die in der Vergangenheit eine Pauschalleistung erhalten hätten und nun eine höhere individuelle Leistung erhalten könnten, seien informiert worden. Seit 2012 haben die Landeskirchen nach Angaben der EKD rund acht Millionen Euro an Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen erbracht.

 

 

 

Die Landeskirchen werden die «Unabhängigen Kommissionen», die bisher für Anträge auf Anerkennungsleistungen zuständig waren, in «Anerkennungskommissionen» umbenennen. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennungsleistung seien präzisiert und transparenter dargestellt worden, hieß es. Eine Beweislast für die Betroffenen werde es dabei ausdrücklich nicht geben.