Oldenburg (epd). Der Freundeskreis freilebender Wölfe klagt gegen die vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erteilte Abschussgenehmigung für einen in den Landkreisen Wittmund und Friesland ansässigen Wolfsrüden. Ein gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Oldenburg eingereichter Eilantrag habe zum Ziel, dass von der «ungerechtfertigten» Genehmigung so lange kein Gebrauch gemacht werde, bis über die Klage entschieden sei, teilte der Freundeskreis am Freitag mit.
Das niedersächsische Umweltministerium hatte die Abschussgenehmigung für den Wolf am Mittwoch damit begründet, dass es in den beiden Kreisen seit Juli 2022 vermehrt zu Übergriffen auf Rinderherden gekommen sei. Durch sechs nachweisliche Wolfsangriffe seien insgesamt sieben Rinder getötet worden. Dabei seien mehrfach Tiere aus Herden gerissen worden, deren Größe und Zusammensetzung im Regelfall einen Schutz vor Wolfsangriffen darstelle. Der schadensverursachende Wolf habe sich offenbar auf diese Art des Beutemachens spezialisiert und eine entsprechende Jagdtechnik entwickelt, hieß es weiter.
Nach Darstellung des Freundeskreises waren die gerissenen Nutztiere aber «nicht ausreichend bis nicht geschützt». Das Bundesamtes für Naturschutz habe darauf hingewiesen, dass das Überwinden eines sogenannten Mindestschutzes nicht als Grundlage für eine Abschussgenehmigungen herangezogen werden könne. Dasselbe gelte für die «bereits seit Jahren» vom Umweltministerium vertretene Behauptung, Rinder und Pferde verfügten über einen Selbstschutz. Rinder könnten in der Fläche durchaus erfolgreich durch wolfsabweisende Maßnahmen wie einen 120 cm hohen, fünffachen Litzen- Elektrozaun geschützt werden.
Das Bundesjagdgesetz verbiete darüber hinaus Tötungen von Welpen führenden Elterntieren, solange sich die jungen Wölfe noch nicht selbstständig ernähren könnten, sagte Freundeskreis-Sprecher Hendrik Spiess dem Evangelischen Pressedienst. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung trete dabei erst in einem Alter von mindestens zehn Monaten ein.